24. August 2025

Wohin mit dem Startgeld?

Diesen Sommer war es, da war das Schachkid zu einem Schachopen angemeldet. Ein Klassiker von Freitag bis Sonntag in einer schönen Gegend in einem schönen Turnierlokal. 40 € kostete das Startgeld. Also meldete sich das Schachkid im April an und mietete sich auch gleich ein Hotel. Für den Turnierfreitag wurde der Feierabend für den Mittag geplant. Denn zwei Stunden Anreise waren notwendig, um den Turnierort zu erreichen.

Wie das Leben aber dann so spielte – Mitte der Woche war im  Büro absehbar, terminlich wird es arbeitsmäßig eng. Der Feierabend zum Mittag wohl nicht zu schaffen. Die Anreise am Freitag zur ersten Runde wird nicht rechtzeitig möglich sein. Also storniert das Schachkid am Donnerstag morgen das Hotel und meldet sich auch beim Turnier ab und bittet um Erstattung des Startgeldes.

Eine Woche geht ins Land. Auf die Abmeldung kam keine Reaktion, keine Rückerstattung in Sicht. Das Schachkid wirft einen Blick in die Ausschreibung. Manchmal ist eine Rückerstattung ausgeschlossen, wenn man sich nach einem bestimmten Datum abmeldet. Manchmal wird auch ein Reuegeld erhoben, ein Teil des Startgeldes einbehalten. Das kann das Schachkid auch verstehen. Immerhin hat ein Veranstalter Aufwand und auch Kosten.

Die Ausschreibung gab in diesen Punkt nichts her. Also schrieb das Schachkid eine freundliche Erinnerung. Eine weitere Woche verging. Nichts! Keine Nachricht. Also versuchte es das Schachkid nun per Whats App und schrieb mehrere freundliche Nachrichten an den Turnierleiter, der auch Vorsitzender des ausrichtenden Vereins ist.

Nun nach der dritten Woche – weiterhin keine Antwort. Das Schachkid greift erneut zum Telefon und ruft an. Die Frau des Turnierleiters ist am Apparat und gibt bekannt, man wisse noch nicht, wie man damit umgehe. Man sei in Klärung und melde sich binnen einer Woche.

Kein Problem, das Schachkid urlaubt in Pardubice. Also wartet das Schachkid geduldig auf Antwort, die auch nach vier Wochen nicht kommt. Also wieder via Whats App angefragt – keine Antwort. Das Schachkid ruft erneut an. Eine Dame meldet sich. Das Schachkid nennt seinen Namen und sein Anliegen. Es wird kommentarlos aufgelegt.

Das Schachkid entwirft nun schon mal ein Mahnschreiben und droht via Whats App, gegen den ausrichtenden Verein, rechtliche Schritte zwecks Erstattung des Startgeldes anzustreben. Und siehe da, nach 24h ist das Startgeld zurück auf den Konto des Schachkids. Was das Schachkid schade findet. Denn hier hätte das Schachkid gerne den Rechtsweg beschritten. Zum einen ist es ein rechtlich interessantes Thema. Zum Anderen hat der Turnierleiter, dem das Schachkid in den letzten 10 Jahren immer mal wieder über den Weg lief, dem Schachkid oft gesagt, das Schachkid würde ja nicht arbeiten. Das Schachkid sei ja im Büro angestellt und würde da den ganzen Tag nichts sinnvolles machen. Allein schon deshalb hätte das Schachkid die Angelegenheit gerne juristisch geklärt.

Das Schachkid hätte auch kein Problem gehabt, auf das Startgeld zu verzichten. 40 € sind nicht wenig Geld, wären aber für das Schachkid verkraftbar. Wenn man mal mit dem Schachkid irgendwie kommuniziert hätte. Sich vier Wochen nicht melden und den Anruf kommentarlos wegzudrücken, kann jedenfalls nicht der Weg sein.

Aber wie ist nun die Rechtslage? Nicht so eindeutig, wie man meint. Das juristisch interessierte Schachkid (studiert Recht an der Fernuni Hagen, ist dort aber streng genommen nur zahlendes Mitglied) recherchiert.

Wenn der Spieler sich anmeldet und das Startgeld zahlt, schließt er mit dem Veranstalter einen Vertrag, der die Durchführung des Turniers und die Teilnahme des Spielers umfasst. Dies kann als Leistung des Veranstalters angesehen werden, die darauf abzielt, den Teilnehmer in das Turnier zu integrieren (also den Platz im Turnier zu sichern, die Organisation durchzuführen, etc.)

Die Ausschreibung des Turniers sind wie die AGBs zu einem Vertrag zu sehen. In diesem konkreten Fall regelt die Ausschreibung aber nichts konkretes.

Der Veranstalter hat durch die Annahme der Anmeldung und das Inkasso des Startgeldes die Verpflichtung zur Durchführung des Turniers. Das bedeutet, er muss das Turnier organisieren, die entsprechenden Plätze für die Spieler reservieren und gegebenenfalls andere organisatorische Maßnahmen ergreifen.

Wenn der Spieler sich abmeldet, nimmt er die vereinbarte Leistung des Veranstalters nicht in Anspruch. In diesem Fall könnte man argumentieren, dass der Spieler auch keinen Anspruch auf Rückzahlung hat, weil er die Leistung (die Teilnahme am Turnier) nicht beansprucht. Der Vertrag wurde zwar geschlossen, jedoch könnte der Spieler als nicht erbrachte Leistung die Teilnahme sehen und sich somit auch nicht auf die Rückforderung des Startgeldes berufen.

Hier könnte auch das Prinzip der „Teilnahmebereitschaft“ greifen. Der Veranstalter hat durch die Anmeldung des Spielers die notwendige organisatorische Leistung erbracht, um den Spieler ins Turnier einzubinden (z. B. Platzierung und Turniervorbereitung). Die Abmeldung des Spielers lässt diese Leistungen jedoch „nicht in Anspruch genommen“ erscheinen, sodass der Veranstalter keine zusätzliche Handlung vornehmen muss, um die Teilnahme des Spielers zu ermöglichen. Dies könnte als nicht erfüllte Leistung des Spielers gewertet werden, was die Rückforderung des Startgeldes ausschließt.

Man sieht, es ist nicht so eindeutig, weder für einen Turnierveranstalter noch für den Teilnehmer. Für beide Seiten wäre eigentlich nur anzuraten, bei einer Absagen freundlich miteinander zu kommunizieren und eine gemeinsame Lösung zu finden. Einen Turnierveranstalter ist anzuraten, das Szenario „Absage eines Spielers“ in der Ausschreibung zu  regeln. Dann haben alle Seiten Sicherheit.

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